Glossar

Bagatellschaden
Die sogenannte Bagatellschadengrenze hat nach einem Verkehrsunfall nur eine einzige Bedeutung. Als Bagatellschaden wird ein Schaden bezeichnet, der für jeden automobiltechnischen Laien ohne Weiteres als sehr einfach gelagerter Schaden erkennbar ist. Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Bagatellschadens sind Reparaturkosten, die unter 715,– € liegen. In Anbetracht der technischen immer aufwendigeren Fahrzeuge ist daher der Bagatellschaden eigentlich eine absolute Ausnahme.

Liegt ein so genannter Bagatellschaden vor, ist der Versicherer des Unfallgegners in vielen Fällen berechtigt, die Übernahme der Sachverständigenkosten abzulehnen. Ein qualifizierter Sachverständiger wird jedoch den Kunden stets darauf hinweisen, dass die voraussichtlichen Reparaturkosten tatsächlich im Bagatellschadenbereich liegen sollten. Kosten dürften in diesem Fall für den Kunden nicht entstehen.

Viele Versicherer sprechen jedoch auch bei höheren Schäden von mehreren tausend Euro noch von Bagatellschäden, bei denen beispielsweise ein Kostenvoranschlag ausreichen würde. Derartige Feststellungen sind durch die Rechtsprechung definitiv nicht gedeckt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.11.2004, AZ: VI ZR 365/03). Auch wenn ein Versicherer erklärt, wegen der Geringfügigkeit des Schadens sei ein Gutachten entbehrlich, ist diese Aussage in aller Regel unbeachtlich. Der Geschädigte hat das Recht, seinen Sachverständigen zu beauftragen unabhängig davon, was der gegnerische Versicherer konkret wünscht.

Lediglich in Fällen, in denen die Reparaturkosten kleiner als 715,– € sind und sich somit im Bagatellschadenbereich bewegen, hat der Versicherer das Recht, die Übernahme der Sachverständigenkosten abzulehnen.

Viele Gerichte gehen auch heute noch davon aus, dass ein Bagatellschaden bereits nicht mehr vorliegen kann, wenn die Reparaturkosten über 500,– € liegen. Einige Gerichte sehen die Bagatellschadengrenze auch oberhalb von 715,– €. Doch entscheidend ist ohnehin, dass es für einen normalen Autofahrer kaum erkennbar ist, wie hoch der tatsächliche Schaden ist, da oberflächlich betrachtet selbst bei hohen Schäden das Schadenvolumen auch nicht ansatzweise erkennbar ist.

Beweissicherungsgutachten
Ein Gutachten dient im Kern immer der Beweissicherung. Der Geschädigte muss seinen berechtigten Anspruch gegenüber dem Schädiger und ggf. dessen Versicherung geltend machen.

Mit Hilfe des Gutachtens kann die Forderung formuliert und bewiesen werden.

In Wort, Bild und Zahl wird der Beweis gerichtssicher erbracht.

Classic Data – Kurzbewertung

Hierbei handelt es sich um eine grobe, äußerliche Inaugenscheinnahme.

Hierfür teilen Sie uns zunächst alle Ihnen zur Verfügung stehenden Informationen zum Fahrzeug mit, inklusive aller bekannten Mängel.

Das Fahrzeug wird auf eigener Achse zu uns gefahren*. Es handelt sich um eine zerlegungsfreie Besichtigung. Werkzeuge jegliche Art werden nicht benutzt. Als Hilfsmittel dienen lediglich ein Lackschichtenmeßgerät und eine Fotokamera.

Diese Fahrzeugbewertung dient nur zur Versicherungseinstufung und ist nicht für den Kauf oder Verkauf eines Fahrzeuges geeignet.

Die Fahrzeugbewertung enthält:
/ ein Auftragsblatt
/ das Classic Data Zertifikat mit einer Gesamtzustandsnote und dem dazugehörigen Wert
/ eine Anmerkung zum Classic Data Zertifikat
/ eine Bildanlage mit mindesten 6 Fotos [1 Motorraumfoto, 1 Innenraumfoto vorne, 1 Innenraumfoto hinten, und 2 Diagonalfotos (von vorne und hinten), 1 Fahrgestell­­nummer-/Typenschildfoto sowie evtl. Tachofoto und/oder Kofferraumfoto].

Die Fahrzeugbewertung ist in die Classic Data Mappe mit der Difinition der Zustandsnoten eingebunden.

Kosten: ab 160,– € inkl. MwSt*

Der angegebene Preis versteht sich für ein Exemplar der Fahrzeugbewertung. Weitere Ausfertigungen werden gesondert berechnet.

* Sollte der Sachverständige das Fahrzeug beim Besitzer besichtigen, muß die Möglichkeit einer kurzen Probefahrt gewährleistet sein und für Anfahrt- und Abfahrt und kurzer Probefahrt fallen entsprechend Mehrkosten an, die im Vorfeld mit dem Sachverständigen abgesprochen werden sollten.

Classic Data – erweiterte Kurzbewertung

Hierbei handelt es sich um eine grobe, äußerliche Inaugenscheinnahme.

Hierfür teilen Sie uns zunächst alle Ihnen zur Verfügung stehenden Informationen zum Fahrzeug mit, inklusive aller bekannten Mängel.

Das Fahrzeug wird auf eigener Achse zu uns gefahren*. Es handelt sich um eine zerlegungsfreie Besichtigung. Werkzeuge jegliche Art werden nicht benutzt. Als Hilfsmittel dienen lediglich ein Lackschichtenmeßgerät und eine Fotokamera.

Die erweiterte Fahrzeugbewertung dient nur zur Versicherungseinstufung und ist nicht für den Kauf oder Verkauf eines Fahrzeuges geeignet.

Die erweiterte Fahrzeugbewertung enthält:
/ ein Auftragsblatt
/ das Classic Data Zertifikat mit einer Gesamtzustandsnote und dem dazugehörigen Wert
/ eine Anmerkung zum Classic Data Zertifikat
/ eine Kurzbeschreibung der Ausstattung sowie Hinweise zum Zustand und/oder Besonderheiten
/ eine Bildanlage mit mindesten 6 Fotos [1 Motorraumfoto, 1 Innenraumfoto vorne, 1 Innenraumfoto hinten, und 2 Diagonalfotos (von vorne und hinten), 1 Fahrgestell­nummer-/Typenschildfoto sowie evtl. Tachofoto und/oder Kofferraumfoto].

Die erweiterte Fahrzeugbewertung ist in die Classic Data Mappe mit der Difinition der Zustandsnoten eingebunden.

Kosten: 250,– bis 300,– € inkl. MwSt*

Der angegebene Preis versteht sich für ein Exemplar der erweiterten Fahrzeugbewertung. Weitere Ausfertigungen werden gesondert berechnet.

* Sollte der Sachverständige das Fahrzeug beim Besitzer besichtigen, muß die Möglichkeit einer kurzen Probefahrt gewährleistet sein und für Anfahrt- und Abfahrt und kurzer Probefahrt fallen entsprechend Mehrkosten an, die im Vorfeld mit dem Sachverständigen abgesprochen werden sollten.

Classic Data - Ausführliche Fahrzeugbewertung

Hierbei handelt es sich um eine intensive Begutachtung des Fahrzeuges durch den Classic Data Bewertungspartner.

Alle Baugruppen werden ausführlich besichtigt. Es handelt sich um eine zerlegungsfreie Besichtigung. Werkzeuge jegliche Art werden nicht benutzt. Als Hilfsmittel dienen lediglich ein Lackschichtenmeßgerät und eine Fotokamera.

Eine Besichtigung der Fahrzeugunterseite – Hebebühne erforderlich – und eine Probefahrt werden durchgeführt.

Die schriftliche Ausarbeitung umfaßt
/ die technischen Daten sowie Ausführungen zu den einzelnen Baugruppen
/ ein Classic Data Zertifikat mit einem Gesamtzustand und dem dazugehörigen Wert
/ eine Anmerkung zum Classic Data Zertifikat
/ die Difinition der Zustandsnoten
/ eine umfangreiche Bildanlage mit Diagonal-, Seitenansichts-, Motor-, Innenraum-, Kofferraum-, Unterboden-, Tacho-, Fahrgestellnummer- und evtl. auch Detailfotos.

Kosten: ab 450,– € netto zzgl. MwSt + Nebenkosten etc.**
(inklusive MwSt + Nebenkosten rechnen Sie erfahrungsgemäß bitte mit einem Endpreis von ca. 700,– €. Bei hochpreisigen Oldtimern und Exoten fallen aufwandsbedingt zusätzliche Mehrkosten an)

Der angegebene Preis versteht für ein Exemplar der ausführlichen Fahrzeugbewertung. Weitere Ausfertigungen werden gesondert berechnet.

** Je nach Zeitaufwand und Umfang der Ausführungen sind deutliche Mehrkosten möglich, welche im Vorfeld mit dem Sachverständigen abgesprochen werden sollten.

Fahrradgutachten

Das hochwertige Fahrrad gehört heute mehr denn je zum täglichen Straßenverkehr. Bei einem Unfall können schnell einige hundert, oftmals tausende Euro, Schaden entstehen.

Deshalb ist hier, analog zum Kraftfahrzeug, die Erstellung eines Gutachtens angezeigt.

Haftpflichtgutachten

Sind Sie unverschuldet in einen Unfall verwickelt, kommt in der Regel die Haftpflichtversicherung des Verursachers für alle im Zusammenhang mit dem Unfall entstehenden Kosten auf. Dies sind neben den Kosten für die Reparatur, ein Ersatzfahrzeug oder Rechtsberatung auch die Kosten für die Erstellung eines Schadensgutachtens.

Diese vornehmen zu lassen, liegt schon allein aus Gründen der Beweissicherung in Ihrem Intresse. Das Gutachten dokumentiert detailliert den Zustand des Fahrzeugs und die genaue Schadenshöhe. Außerdem beziffert es die resultierenden Reparaturkosten. Aus diesen Werten kann sich die Feststellung eines Totalschadens ergeben. In diesem Fall stellt der Sachverständige den Restwert und den Wiederbeschaffungswert fest.

Im Falle eines Bagatellschadens (siehe dort) kommt die Versicherung der Verursacher in der Regel nicht für die Kosten für das Gutachten eines Kfz-Sachverständigen auf .

Kaskoschaden

Gerne erstellen wir für Sie Schadengutachten nach einem Kaskofall.

Wenn Sie kaskoversichert sind, sind Ihre Rechte und Pflichten nicht gesetzlich geregelt, sondern ergeben sich aus Ihrem Kaskoversicherungsvertrag.

Bei einem Kaskoschaden handelt es sich um einen

/ Selbstverschuldeten Unfall
/ Wildschaden
/ Sturmschaden
/ Brandschaden / Explosionschaden
/ Glasbruchschaden
/ Diebstahlschaden
/ Vandalismusschaden

Leasingrücknahme
Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Mängeln und Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher, sein.

Können sich die Parteien über einen vom Leasingnehmer auszugleichenden Minderwert oder bei Verträgen mit Gebrauchtwagenabrechnung über den Wert des Fahrzeugs nicht einigen, werden Minderwert bzw. Wert des Fahrzeugs durch den Sachverständigen ermittelt und der Ist-Zustand, gemessen am Soll- Fahrzeug-Zustand, festgestellt.

Veränderungen, Übermaßgebrauchsschäden, Mängel und vertraglich vereinbarte Zustände werden erfasst.

Notwendige Reparaturen sind mit 100% anzusetzen, nicht notwendige mit einem geringeren Prozentsatz.

Bei den nicht notwendigen Reparaturen spielen u.a. Art und Sichtbarkeit des Schadens, Fahrzeugtyp und der Verkehrswert des Fahrzeugs eine entscheidende Rolle.

Durch den Sachverständigen wird die Minderung des Wertes aufgrund des nicht vertragsgemäßen Zustandes beziffert.

Marktwert
Der Marktwert ist eine Größe, die hauptsächlich im Zusammenhang mit Oldtimern zum Tragen kommt, hier aber eine ganz entscheidende Rolle spielt. Beim Schadensgutachten für neuere Autos ist dagegen fast immer der Wiederbeschaffungswert (siehe unten) maßgeblich. Der Grund hierführ liegt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsgesellschaften, die – bis auf wenige Ausnahmen – prinzipiell für Oldtimer nur den Marktwert versichern.

Der Marktwert ist die Basis für die Einstufung in den Kaskobedingungen bei Oldtimer-Sondertarifen, die unabhängig von den bekannten Typklassen kalkuliert werden. Er gilt als Taxe (festgesetzter Preis) im Sinne von § 57 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) und ist MwSt.- neutral.

Der Marktwert beziffert den gegenwärtigen Wert des Fahrzeuges am Markt, d. h. für dieses Fahrzeug würde zum jetzigen Zeitpunkt der als Marktwert geschätzte Betrag beim An- bzw. Verkauf bezahlt bzw. erzielt werden.

Es handelt sich dabei in der Regel um den Durchschnittspreis am Privatmarkt und ist somit MwSt.- neutral und als Endpreis zu verstehen.

Bei seltener gehandelten Fahrzeugmodellen und bei Fahrzeugen, die schwerpunktmäßig gewerblich vertrieben werden, fließen auch der Handel (als Nettobetrag), die internationalen Auktionsergebnisse (ohne MwSt.) sowie die internationale Marktsituation beim Marktwert mit ein.

Rechnungsprüfung
Eine Rechnungsprüfung wird meist von der Versicherung in Auftrag gegeben, wenn die veranschlagten Reparaturkosten stark von der Reparaturrechnung abweichen.
Dies hat eine Prüfung des Reparaturumfanges durch den Sachverständigen zur Folge.

Aber auch Sie als Verbraucher können eine Rechnungsprüfung beauftragen, beispielsweise wenn Zweifel an der Richtigkeit einer Werkstattrechnung bestehen.

Rekonstruktionsgutachten

Ein Unfallrekonstruktionsgutachten wird immer dann notwendig, wenn ein Unfallhergang nicht eindeutig erkennbar bzw. die Verschuldensfrage unter den Beteiligten strittig ist.

Restwert
Der Veräußerungswert (Restwert) des beschädigten Fahrzeuges wird durch den Kfz-Sachverständigen ausschließlich nach den Vorgaben ermittelt, die der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen definiert hat.

Hierbei berücksichtigt der Sachverständige den allgemeinen regionalen Markt und unterzieht die Ergebnisse einer Plausibilitätsprüfung.

Der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht, dass der geschädigte Autofahrer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall berechtigt ist, sein Unfallfahrzeug an seine vertraute Vertragswerkstatt zu veräußern und mit dieser Entscheidung die Rechte des geschädigten Autofahrers deutlich gestärkt, da er auch unmissverstädlich klargestellt hat, dass Restwertbörsengebote in einem Schadengutachten nichts zu suchen haben, es besteht auch keine Verpflichtung, zuerst den gegnerischen Versicherer zu fragen, ob er mit der Veräußerung an den vertrauten Vertragshändler einverstanden ist.

Nur wenn das Fahrzeug vom Geschädigten noch nicht veräußert worden ist, kann der Versicherer ein konkretes höheres Restwertangebot vorlegen, das dann in aller Regel vom Geschädigten zu beachten ist.

Ausnahme: Im Kaskoschaden hat der Versicherungsnehmer die vertragliche Verpflichtung, vor der Veräußerung des Restwertes Rücksprache mit dem Versicherer zu nehmen.
Es gelten die im Kaskovertrag vereinbarten Bedingungen.

Wertminderung
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Geschädigte in der Regel Anspruch auf Ersatz der so genannten merkantilen Wertminderung.

Bei der merkantilien Wertminderung handelt es sich um den Betrag, den der geschädigte Autofahrer für sein Fahrzeug auch nach einer fachgerechten Reparatur bei einem Verkauf von einem potentiellen Käufer weniger erhalten würde, weil diesem Käufer gegenüber darauf hingewiesen werden muss, dass es sich um einen reparierten Unfallwagen handelt.

Nicht zuletzt aufgrund des nicht auszuschließenden Risikos verdeckter Schäden, wird ein Käufer dieses Fahrzeug nur erwerben, wenn er einen entsprechenden Abschlag auf den normalen Kaufpreis erhält.

Dieser Betrag wird in der Rechtsprechung als merkantile Wertminderung bezeichnet.

Kfz-Sachverständige nutzen zur Ermittlung der merkatilen Wertminderung unterschiedliche Rechenmethoden als Hilfsmittel.

BVSK-Sachverständige greifen in aller Regel auf das Wertminderungsmodell BVSK zur Schätzungskontrolle zurück, das schwerpunktmäßig auf die Schwere der Reparatur abgestellt und keinen Ausschlussgrund bspw. aufgrund des Fahrzeugalters oder der Laufleistung kennt.

Letztlich ist das tatsächliche Marktverhalten in der Schätzung des Sachverständigen abzubilden.

Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist eine Größe aus dem Haftungsrecht (§ 249 BGB).

Er bestimmt sich nach der Summe, die der Geschädigte im Falle eines Unfalls aufwenden muss, um ein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen.

Dabei ist der Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt eines Unfalls am freien Markt unter Berücksichtigung des seriösen gewerblichen Handels (incl. anteiliger MwSt.) zu bemessen.

Der angegebene Wiederbeschaffungswert (nach Haftpflichtgesichtspunkten) berücksichtigt dabei eine kurzfristige Ersatzteilbeschaffung, Fahrzeugalter, Laufleistung, Besitzverhältnisse, festgestellten Zustand, evtl. festgestellte behobene oder nicht behobene Vorschäden, die vorhandene Sonderausstattung und das Zubehör.

Die Fälligkeit der Haupt- und Abgasuntersuchung sowie die übrigen den Wert beeinflussenden Faktoren einschliesslich der regionalen und saisonalen Marktlage sind die Wertermittlung eingeflossen.

Wiederherstellungswert
Der Wiederherstellungs­wert beziffert den Preis, den ein Fahrzeug an Aufwendungen gekostet hat, um es in den jetzigen Zustand zu bringen (Aufbaukosten), zuzüglich des Fahrzeuggrundpreises (Anschaffungswert).

Die sicht- oder belegbaren Investitionen des Aufbaus oder Restaurationen ergeben die Differenz zum normalen Marktwert.

Der Preis spiegelt aber nicht die Marktsituation wieder, bedingt dadurch, dass sich bei einem Verkauf die aufgebrachten Aufwendungen erfahrungsgemäß nur selten erzielen lassen.

Nur bei einer absolut gleichwertigen Wiederbeschaffung im identischen Zustand (also ohne zwischenzeitliche Nutzung) würde der angegebene Wiederherstellungswert anfallen.

Wir sind für Sie da
Ingenieur- und Sachverständigenbüro
Hillenbrand / Ziss
Ronsdorfer Straße 53
40233 Düsseldorf
Tel. 0211 / 94 24 900
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Zweigbüro Schwelm
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Gerne nehmen wir nach Absprache auch Termine bei Ihnen vor Ort wahr.

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