Gut, den aktuellen Wert zu kennen.

Gut, den aktuellen Wert zu kennen.

Den Wert Ihres Fahrzeugs zu kennen, kann für Sie bares Geld bedeuten

Es gibt überraschend viele Situationen, in denen es für Sie von Nutzen ist, wenn Sie den genauen Wert Ihres Fahrzeugs schwarz auf weiß haben. Wenn alle Beteiligten einer Meinung sind, ist alles gut. Aber wenn es Unstimmigkeiten gibt, ist es besser, Fakten sprechen zu lassen – ob gegenüber Versicherungen oder Händlern oder etwa vor Gericht.

Wenn Sie an unserer Expertise in der Bewertung von Oldtimern interessiert sind, finden Sie im untenstehenden Abschnitt zum Thema „Marktwert“ weitere Informationen, sowie unter dem Menupunkt Oldtimer.

Wir bewerten
Pkw / Lkw / Anhänger / Motor­räder / Fahrräder / Young­­timer / Oldtimer / Kraftomnibusse / Landwirtschaftliche Fahrzeuge und Geräte / Wohnmobile / Wohnanhänger / Sonderfahrzeuge

Wertgutachen
Ein Wertgutachten umfasst die Überprüfung des Fahrzeugs in allen relevanten Bereichen. Dazu zählen natürlich der Zustand der Lackierung und der Karosserie, der Inneneinrichtung und der Aggregate.

Mängel und Schäden werden ebenso erfasst wie ein überdurchschnittlicher Erhaltungszustand.

Marktwert
Der Marktwert ist eine Größe, die hauptsächlich im Zusammenhang mit Oldtimern zum Tragen kommt, hier aber eine ganz entscheidende Rolle spielt. Beim Schadensgutachten für neuere Autos ist dagegen fast immer der Wiederbeschaffungswert (siehe unten) maßgeblich. Der Grund hierführ liegt in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherungsgesellschaften, die – bis auf wenige Ausnahmen – prinzipiell für Oldtimer nur den Marktwert versichern.

Der Marktwert ist die Basis für die Einstufung in den Kaskobedingungen bei Oldtimer-Sondertarifen, die unabhängig von den bekannten Typklassen kalkuliert werden. Er gilt als Taxe (festgesetzter Preis) im Sinne von § 57 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) und ist MwSt.- neutral.

Der Marktwert beziffert den gegenwärtigen Wert des Fahrzeuges am Markt, d. h. für dieses Fahrzeug würde zum jetzigen Zeitpunkt der als Marktwert geschätzte Betrag beim An- bzw. Verkauf bezahlt bzw. erzielt werden.

Es handelt sich dabei in der Regel um den Durchschnittspreis am Privatmarkt und ist somit MwSt.- neutral und als Endpreis zu verstehen.

Bei seltener gehandelten Fahrzeugmodellen und bei Fahrzeugen, die schwerpunktmäßig gewerblich vertrieben werden, fließen auch der Handel (als Nettobetrag), die internationalen Auktionsergebnisse (ohne MwSt.) sowie die internationale Marktsituation beim Marktwert mit ein.

Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist eine Größe aus dem Haftungsrecht (§ 249 BGB).

Er bestimmt sich nach der Summe, die der Geschädigte im Falle eines Unfalls aufwenden muss, um ein gleichartiges und gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen.

Dabei ist der Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt eines Unfalls am freien Markt unter Berücksichtigung des seriösen gewerblichen Handels (incl. anteiliger MwSt.) zu bemessen.

Der angegebene Wiederbeschaffungswert (nach Haftpflichtgesichtspunkten) berücksichtigt dabei eine kurzfristige Ersatzteilbeschaffung, Fahrzeugalter, Laufleistung, Besitzverhältnisse, festgestellten Zustand, evtl. festgestellte behobene oder nicht behobene Vorschäden, die vorhandene Sonderausstattung und das Zubehör.

Die Fälligkeit der Haupt- und Abgasuntersuchung sowie die übrigen den Wert beeinflussenden Faktoren einschliesslich der regionalen und saisonalen Marktlage sind die Wertermittlung eingeflossen.

Wiederherstellungswert

Der Wiederherstellungs­wert beziffert den Preis, den ein Fahrzeug an Aufwendungen gekostet hat, um es in den jetzigen Zustand zu bringen (Aufbaukosten), zuzüglich des Fahrzeuggrundpreises (Anschaffungswert).

Die sicht- oder belegbaren Investitionen des Aufbaus oder Restaurationen ergeben die Differenz zum normalen Marktwert.

Der Preis spiegelt aber nicht die Marktsituation wieder, bedingt dadurch, dass sich bei einem Verkauf die aufgebrachten Aufwendungen erfahrungsgemäß nur selten erzielen lassen.

Nur bei einer absolut gleichwertigen Wiederbeschaffung im identischen Zustand (also ohne zwischenzeitliche Nutzung) würde der angegebene Wiederherstellungswert anfallen.

Restwert
Der Veräußerungswert (Restwert) des beschädigten Fahrzeuges wird durch den Kfz-Sachverständigen ausschließlich nach den Vorgaben ermittelt, die der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen definiert hat.

Hierbei berücksichtigt der Sachverständige den allgemeinen regionalen Markt und unterzieht die Ergebnisse einer Plausibilitätsprüfung.

Der Bundesgerichtshof hat deutlich gemacht, dass der geschädigte Autofahrer nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall berechtigt ist, sein Unfallfahrzeug an seine vertraute Vertragswerkstatt zu veräußern und mit dieser Entscheidung die Rechte des geschädigten Autofahrers deutlich gestärkt, da er auch unmissverstädlich klargestellt hat, dass Restwertbörsengebote in einem Schadengutachten nichts zu suchen haben, es besteht auch keine Verpflichtung, zuerst den gegnerischen Versicherer zu fragen, ob er mit der Veräußerung an den vertrauten Vertragshändler einverstanden ist.

Nur wenn das Fahrzeug vom Geschädigten noch nicht veräußert worden ist, kann der Versicherer ein konkretes höheres Restwertangebot vorlegen, das dann in aller Regel vom Geschädigten zu beachten ist.

Ausnahme: Im Kaskoschaden hat der Versicherungsnehmer die vertragliche Verpflichtung, vor der Veräußerung des Restwertes Rücksprache mit dem Versicherer zu nehmen.
Es gelten die im Kaskovertrag vereinbarten Bedingungen.

Merkantile Wertminderung
Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall hat der Geschädigte in der Regel Anspruch auf Ersatz der so genannten merkantilen Wertminderung.

Bei der merkantilien Wertminderung handelt es sich um den Betrag, den der geschädigte Autofahrer für sein Fahrzeug auch nach einer fachgerechten Reparatur bei einem Verkauf von einem potentiellen Käufer weniger erhalten würde, weil diesem Käufer gegenüber darauf hingewiesen werden muss, dass es sich um einen reparierten Unfallwagen handelt.

Nicht zuletzt aufgrund des nicht auszuschließenden Risikos verdeckter Schäden, wird ein Käufer dieses Fahrzeug nur erwerben, wenn er einen entsprechenden Abschlag auf den normalen Kaufpreis erhält.

Dieser Betrag wird in der Rechtsprechung als merkantile Wertminderung bezeichnet.

Kfz-Sachverständige nutzen zur Ermittlung der merkatilen Wertminderung unterschiedliche Rechenmethoden als Hilfsmittel.

BVSK-Sachverständige greifen in aller Regel auf das Wertminderungsmodell BVSK zur Schätzungskontrolle zurück, das schwerpunktmäßig auf die Schwere der Reparatur abgestellt und keinen Ausschlussgrund bspw. aufgrund des Fahrzeugalters oder der Laufleistung kennt.

Letztlich ist das tatsächliche Marktverhalten in der Schätzung des Sachverständigen abzubilden.

Leasingrücknahme
Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Mängeln und Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher, sein.

Können sich die Parteien über einen vom Leasingnehmer auszugleichenden Minderwert oder bei Verträgen mit Gebrauchtwagenabrechnung über den Wert des Fahrzeugs nicht einigen, werden Minderwert bzw. Wert des Fahrzeugs durch den Sachverständigen ermittelt und der Ist-Zustand, gemessen am Soll- Fahrzeug-Zustand, festgestellt.

Veränderungen, Übermaßgebrauchsschäden, Mängel und vertraglich vereinbarte Zustände werden erfasst.

Notwendige Reparaturen sind mit 100% anzusetzen, nicht notwendige mit einem geringeren Prozentsatz.

Bei den nicht notwendigen Reparaturen spielen u.a. Art und Sichtbarkeit des Schadens, Fahrzeugtyp und der Verkehrswert des Fahrzeugs eine entscheidende Rolle.

Durch den Sachverständigen wird die Minderung des Wertes aufgrund des nicht vertragsgemäßen Zustandes beziffert.

Wir sind für Sie da
Ingenieur- und Sachverständigenbüro
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